iSFP-Berater

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Aurora Engineering GmbH, Fröbelstraße 71, 35394 Gießen („Auftragnehmer"), und ihren Kundinnen und Kunden („Auftraggeber") über die Energieberatung für Wohngebäude und die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), die über die Website isfp-berater.de angebahnt werden.

(2) Sie gelten für Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB). Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erstellt für das vom Auftraggeber benannte Wohngebäude einen individuellen Sanierungsfahrplan nach den Vorgaben der Förderrichtlinie „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude" in der jeweils geltenden Fassung. Die Leistung umfasst:

  • die Aufnahme des Gebäudes bei einem Vor-Ort-Termin (Dauer ca. 3 Stunden),
  • die energetische Bewertung und die Ausarbeitung des Sanierungsfahrplans,
  • die Übergabe und Erläuterung des Sanierungsfahrplans (persönlich, per Video oder Telefon),
  • die Beantragung des Zuschusses beim BAFA, soweit die Förderbedingungen dies vorsehen.

(2) Geschuldet ist die fachgerechte Erstellung des Sanierungsfahrplans (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB). Nicht geschuldet sind insbesondere Planungs- und Bauüberwachungsleistungen, Fachplanungen, Baubegleitung, Nachweise nach dem Gebäudeenergiegesetz, ein Energieausweis sowie der Eintritt bestimmter Energie- oder Kosteneinsparungen. Diese Leistungen können gesondert vereinbart werden.

(3) Die Bewilligung von Fördermitteln durch das BAFA oder andere Stellen liegt nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers. Angaben zu Förderprogrammen auf der Website und im Förder-Check beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Förderbedingungen und sind unverbindlich.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung auf der Website und das Ergebnis des Förder-Checks sind kein verbindliches Angebot.

(2) Der Auftraggeber gibt ein verbindliches Angebot ab, indem er über das Buchungssystem einen Vor-Ort-Termin auswählt, die erforderlichen Angaben macht, diese AGB bestätigt und den Vorgang mit der Schaltfläche „Zum Buchen bezahlen" bzw. einer gleichbedeutenden Schaltfläche abschließt. Vor dem Absenden kann er seine Angaben prüfen und korrigieren.

(3) Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung per E-Mail zustande. Diese AGB sind jederzeit unter isfp-berater.de/agb abrufbar.

(4) Ein kostenloses telefonisches Erstgespräch begründet keine Zahlungspflicht.

(5) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 4 Vergütung, Anzahlung, Zuschuss

(1) Für Ein- und Zweifamilienhäuser (einschließlich Reihen- und Doppelhäuser) gilt ein Festpreis von 1.490,00 € inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Für Mehrfamilienhäuser wird die Vergütung vor Vertragsschluss individuell vereinbart.

(2) Mit der Buchung des Vor-Ort-Termins ist eine Anzahlung von 500,00 € fällig, die über den Zahlungsdienstleister Stripe geleistet wird. Die Anzahlung wird vollständig auf die Vergütung angerechnet.

(3) Sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen, beantragt der Auftragnehmer den Zuschuss des BAFA (derzeit 50 % des förderfähigen Honorars, höchstens 650,00 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. 850,00 € bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten). Der Zuschuss wird mit der Vergütung verrechnet; der Auftraggeber zahlt in diesem Fall nur den Eigenanteil (Vergütung abzüglich Zuschuss).

(4) Wird der Zuschuss aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. unrichtige oder unvollständige Angaben, eine bereits geförderte Energieberatung für dasselbe Gebäude innerhalb der Sperrfrist, fehlende Antragsberechtigung), nicht oder nicht vollständig gewährt, schuldet der Auftraggeber die volle vereinbarte Vergütung.

(5) Wird der Zuschuss aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht gewährt, gilt: Steht dies vor dem Vor-Ort-Termin fest, kann der Auftraggeber kostenfrei vom Vertrag zurücktreten; die Anzahlung wird erstattet. Stellt es sich erst nach dem Vor-Ort-Termin heraus, schuldet der Auftraggeber nur den Eigenanteil, der sich bei Gewährung des Zuschusses ergeben hätte.

(6) Der nach Anrechnung der Anzahlung und des Zuschusses verbleibende Betrag ist mit Übergabe des Sanierungsfahrplans und Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Ein Guthaben des Auftraggebers wird innerhalb von 14 Tagen erstattet.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig, spätestens zum Vor-Ort-Termin, die für die Beratung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung, soweit vorhanden insbesondere Baupläne, Grundrisse, Energieausweise, Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre, Protokolle des Schornsteinfegers und Angaben zu bisherigen Modernisierungen.

(2) Er ermöglicht den Zugang zu allen relevanten Gebäudeteilen (z. B. Keller, Dachboden, Heizungsraum) und ist beim Vor-Ort-Termin selbst anwesend oder durch eine bevollmächtigte Person vertreten.

(3) Er wirkt an den für den Förderantrag erforderlichen Erklärungen und Unterschriften mit. Verzögerungen oder Mehraufwand durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.

§ 6 Verschiebung und Absage durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann den Vor-Ort-Termin bis 48 Stunden vor Terminbeginn kostenfrei verschieben oder absagen. Bei einer Absage wird die Anzahlung vollständig erstattet.

(2) Bei einer späteren Absage, oder wenn der Auftraggeber den Termin nicht wahrnimmt bzw. den Zugang zum Gebäude nicht ermöglicht, kann der Auftragnehmer eine Aufwandspauschale verlangen:

  • Absage weniger als 48, aber mehr als 24 Stunden vor Terminbeginn: 150,00 €,
  • Absage weniger als 24 Stunden vor Terminbeginn oder Nichtwahrnehmung des Termins: 250,00 €.

Die Pauschale wird mit der Anzahlung verrechnet, der übersteigende Teil der Anzahlung wird erstattet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand bzw. Schaden entstanden ist. Wird ein Ersatztermin vereinbart, wird die Pauschale auf die Vergütung angerechnet.

(3) Das gesetzliche Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 648 BGB sowie das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher (siehe Widerrufsbelehrung) bleiben unberührt.

(4) Kann der Auftragnehmer einen Termin aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) nicht wahrnehmen, bietet er unverzüglich einen Ersatztermin an. Ist dieser dem Auftraggeber nicht zumutbar, wird die Anzahlung vollständig erstattet.

§ 7 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erhält an dem Sanierungsfahrplan ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Zwecke im Zusammenhang mit dem Gebäude, einschließlich der Weitergabe an Handwerksbetriebe, Finanzierungsinstitute, Fördermittelgeber und spätere Erwerber des Gebäudes.

§ 8 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber teilt erkennbare Fehler im Sanierungsfahrplan möglichst zeitnah mit, damit sie berichtigt werden können.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 10 Datenschutz

Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Gießen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 08.10.2026

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